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RECHTSPRECHUNG


RS0106534


Im Fall der überholenden Kausalität hat der Schadenersatzpflichtige nur den durch die Vorverlegung des Schadenseintrittes entstehenden Nachteil zu ersetzen. Dem Schädiger werden derartige Folgen bis zu dem Zeitpunkt zugerechnet, bis zu dem die Erkrankung auch sonst eingetreten wäre. Für die Berücksichtigung der überholenden Kausalität muss feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre; der maßgebende Zeitpunkt muss mit einiger Sicherheit bestimmt werden können.


Rechtssatz:

Im Fall der überholenden Kausalität hat der Schadenersatzpflichtige nur den durch die Vorverlegung des Schadenseintrittes entstehenden Nachteil zu ersetzen. Dem Schädiger werden derartige Folgen bis zu dem Zeitpunkt zugerechnet, bis zu dem die Erkrankung auch sonst eingetreten wäre. Für die Berücksichtigung der überholenden Kausalität muss feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre; der maßgebende Zeitpunkt muss mit einiger Sicherheit bestimmt werden können.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
10Ob2350/96b; 4Ob23/98f; 7Ob86/02a; 2Ob111/03t; 7Ob186/04k; 1Ob243/07b; 6Ob168/10i; 4Ob204/13y; 2Ob88/14a; 6Ob198/15h

Schlagworte:

Entscheidung:
03.09.1996

Norm:
ABGB §1295 Ia3d

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


10 Ob 2350/96b 10 Ob 2350/96b Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96b Veröff: SZ 69/199
4 Ob 23/98f 4 Ob 23/98f Entscheidungstext OGH 05.05.1998 4 Ob 23/98f Auch
7 Ob 86/02a 7 Ob 86/02a Entscheidungstext OGH 22.05.2002 7 Ob 86/02a Vgl auch; nur: Im Fall der überholenden Kausalität hat der Schadenersatzpflichtige nur den durch die Vorverlegung des Schadenseintrittes entstehenden Nachteil zu ersetzen. (T1) Beisatz: Anlagefällen, bei denen "von der realen Tat ein Rechtsgut betroffen ist, das sein Ende im Schädigungszeitpunkt schon in sich trägt". (T2)
2 Ob 111/03t 2 Ob 111/03t Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 111/03t Vgl auch; Veröff: SZ 2003/67
7 Ob 186/04k 7 Ob 186/04k Entscheidungstext OGH 08.09.2004 7 Ob 186/04k nur T1; Beis wie T2
1 Ob 243/07b 1 Ob 243/07b Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 243/07b Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Einsturz einer mangelhaft errichteten Mauer durch nachträgliche Bodenveränderungen; überholende Kausalität verneint, weil nicht feststeht, dass der gleiche Erfolg auch ohne die nachträglichen Bodenveränderungen eingetreten wäre. Die der Mauer anhaftenden Mängel stellen keine „Reserveursache" dar, weil sie (mit hoher Wahrscheinlichkeit) nicht zum Mauerbruch geführt hätten. (T3)
6 Ob 168/10i 6 Ob 168/10i Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 168/10i Vgl; nur T1
4 Ob 204/13y 4 Ob 204/13y Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 204/13y Vgl auch; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast dafür trägt der Schädiger. (T4)
2 Ob 88/14a 2 Ob 88/14a Entscheidungstext OGH 13.05.2015 2 Ob 88/14a Beisatz: Hier: Brückeneinsturz durch zu schweren Mähdrescher; Lebensdauer der Brücke um maximal 4 Jahre verkürzt. Schaden liegt daher (lediglich) in der Vorverlegung der Notwendigkeit der Generalsanierung in Form des Neubaus der Brücke. (T5)
6 Ob 198/15h 6 Ob 198/15h Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 198/15h Auch; Beis wie T4