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RECHTSPRECHUNG


RS0022645


Bei der Konkurrenz zwischen realer und hypothetischer Verursachung handelt es sich nicht um ein Problem der Kausalität sondern um ein solches der Schadenszurechnung. Hypothetische Umstände bleiben insoweit unberücksichtigt, als sie zeitlich nicht mehr zu den für die Schadensberechnung maßgeblichen Daten gehören.


Rechtssatz:

Bei der Konkurrenz zwischen realer und hypothetischer Verursachung handelt es sich nicht um ein Problem der Kausalität sondern um ein solches der Schadenszurechnung. Hypothetische Umstände bleiben insoweit unberücksichtigt, als sie zeitlich nicht mehr zu den für die Schadensberechnung maßgeblichen Daten gehören.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob642/92; 10Ob2350/96b; 1Ob175/01v

Schlagworte:

Entscheidung:
15.12.1992

Norm:
ABGB §1295 Ia3d

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 642/92 1 Ob 642/92 Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 642/92 Veröff: JBl 1993,663 (Wolfgang Kleewein)
10 Ob 2350/96b 10 Ob 2350/96b Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96b nur: Bei der Konkurrenz zwischen realer und hypothetischer Verursachung handelt es sich nicht um ein Problem der Kausalität sondern um ein solches der Schadenszurechnung. (T1) Veröff: SZ 69/199
1 Ob 175/01v 1 Ob 175/01v Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 175/01v