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RECHTSPRECHUNG


RS0124219


Sinn und Zweck des BauKG: Durch das BauKG sollten über die Verpflichtungen der Arbeitgeber nach dem ASchG für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen, hinaus primär Pflichten des Bauherrn begründet werden. Das BauKG richtet sich damit in erster Linie an den Bauherrn, also an denjenigen, der das wirtschaftliche Risiko aus der Errichtung des Bauwerks trägt und an der Spitze der „Haftungspyramide“ steht. Begründet werden (weitere) Pflichten des Bauherrn, die über die gemäß § 1169 ABGB bestehende Fürsorgepflicht hinausreichen.


Rechtssatz:

Durch das BauKG sollten über die nach § 1 Abs 5 BauKG unberührt bleibenden Verpflichtungen der Arbeitgeber, nach dem ASchG für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen, hinaus primär Pflichten des Bauherrn begründet werden. Das BauKG richtet sich damit in erster Linie an den Bauherrn, also an denjenigen, der das wirtschaftliche Risiko aus der Errichtung des Bauwerks trägt und an der Spitze der „Haftungspyramide" steht.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob162/08z; 7Ob17/09i; 2Ob240/12a

Schlagworte:

Entscheidung:
14.08.2008

Norm:
BauKG §1
BauKG §2 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 162/08z 2 Ob 162/08z Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 162/08z
7 Ob 17/09i 7 Ob 17/09i Entscheidungstext OGH 03.03.2010 7 Ob 17/09i Auch; Veröff: SZ 2010/18
2 Ob 240/12a 2 Ob 240/12a Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 240/12a Auch; Beisatz: Begründet werden (weitere) Pflichten des Bauherrn, die über die gemäß § 1169 ABGB bestehende Fürsorgepflicht hinausreichen. (T1)