RECHTSPRECHUNG
RS0124229
Zustimmung des Koordinators: Durch die schriftliche Mitteilung des Projektleiters an das Arbeitsinspektorat über die Verantwortlichkeit seines Dienstnehmers als Baustellenkoordinator ist eine schriftliche Bestellung des Baustellenkoordinators gemäß § 3 Abs 6 BauKG erfolgt. Kennt der Bestellte diese Urkunde und übernimmt er auch tatsächlich Koordinationsaufgaben auf der Baustelle, dann hat der Koordinator seiner Bestellung im Sinn des § 863 ABGB konkludent zugestimmt.
- Rechtssatz:
Durch die schriftliche Mitteilung des Projektleiters an das Arbeitsinspektorat über die Verantwortlichkeit seines Dienstnehmers als Baustellenkoordinator ist eine schriftliche Bestellung des Baustellenkoordinators gemäß § 3 Abs 6 BauKG erfolgt. Kennt der Bestellte diese Urkunde und übernimmt er auch tatsächlich Koordinationsaufgaben auf der Baustelle, dann hat der Koordinator seiner Bestellung im Sinn des §863 ABGB konkludent zugestimmt.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob162/08z
- Schlagworte:
- Bauarbeitenkoordinationsgesetz
- Entscheidung:
- 14.08.2008
- Norm:
- ABGB §1299 G
BauKG §3
BauKG §5 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 162/08z 2 Ob 162/08z Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 162/08z