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RECHTSPRECHUNG


RS0020553


Unter einem sogenannten „erweiterten Eigentumsvorbehalt“ wird bei einer einheitlichen Bestellung zusammengesetzter Sachen bzw Leistungen eine Bestimmung verstanden, wonach das Eigentum an allen Sachen erst übergehen soll, wenn alle Sachen bezahlt wurden. Eine solche Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts ist rechtsunwirksam, weil sie zwingenden sachenrechtlichen Grundsätzen widerspricht und das Zug-um-Zug-Prinzip verletzt. Es kommt daher nur zur Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht daher bereits über, wenn nur das Teilentgelt für die einzelne Sache – gegebenenfalls samt dem Entgelt für ihre Lieferung und Montage – bezahlt ist.


Rechtssatz:

Die Unwirksamkeit des sogenannten "erweiterten Eigentumsvorbehaltes " bedeutet bei einer einheitlichen Bestellung zusammengesetzter Leistungen, dass die Bedingung für den Übergang des vorbehaltenen Eigentums an einer Sache, in Ansehung der der Eigentumsvorbehalt vereinbart war, bereits dann als erfüllt anzusehen ist, wenn nur das Teilentgelt für diese Sache - gegebenenfalls samt dem Entgelt für ihre Lieferung und Montage - bezahlt ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob760/79; 5Ob599/84; 2Ob602/85; 4Ob221/06p; 8Ob55/17x

Schlagworte:

Entscheidung:
20.02.1980

Norm:
ABGB §1063 A2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 760/79 6 Ob 760/79 Entscheidungstext OGH 20.02.1980 6 Ob 760/79 Veröff: JBl 1981,257 (kritisch Bydlinski)
5 Ob 599/84 5 Ob 599/84 Entscheidungstext OGH 04.12.1984 5 Ob 599/84 Auch; Veröff: SZ 57/192 = JBl 1985,543 = EvBl 1985/156 S 721
2 Ob 602/85 2 Ob 602/85 Entscheidungstext OGH 04.03.1986 2 Ob 602/85 nur: Unwirksamkeit des sogenannten "erweiterten Eigentumsvorbehaltes ". (T1)
4 Ob 221/06p 4 Ob 221/06p Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p Ähnlich; nur T1; Beisatz: Die Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts ist rechtsunwirksam, weil sie zwingenden sachenrechtlichen Grundsätzen widerspricht und das Zug-um-Zug-Prinzip verletzt. (T2); Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 20) (T3)
8 Ob 55/17x 8 Ob 55/17x Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 55/17x Auch; nur T1; Beisatz: Aus der an sich unwirksamen Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts kann die wirksame Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts abgeleitet werden. (T4)