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RECHTSPRECHUNG


RS0024048


Die Zusage der „Generalüberholung“ bedeutet, daß alle beweglichen Teile, die bereits Verschleißspuren aufweisen, erneuert oder so hergerichtet sind, daß sie Neuteilen möglichst nahekommen.


Rechtssatz:

Das Fehlen der zugesagten Generalüberholung eines Kraftfahrzeuges bedeutet einen wesentlichen (Hauptmangel) Mangel.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob218/52; 2Ob41/55; 4Ob521/67; 5Ob253/70; 1Ob160/99g

Schlagworte:

Entscheidung:
25.03.1952

Norm:
ABGB §923

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 218/52 2 Ob 218/52 Entscheidungstext OGH 25.03.1952 2 Ob 218/52 Veröff: SZ 25/73
2 Ob 41/55 2 Ob 41/55 Entscheidungstext OGH 16.03.1955 2 Ob 41/55 Beisatz: Betreffend ein Lokomobil. (T1)
4 Ob 521/67 4 Ob 521/67 Entscheidungstext OGH 18.04.1967 4 Ob 521/67 Beisatz: Traktor (T2) Veröff: LwBetr 1968,157
5 Ob 253/70 5 Ob 253/70 Entscheidungstext OGH 09.12.1970 5 Ob 253/70 Beisatz: Zusage der Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens durch eine Kraftfahrzeug - Händler. (T3)
1 Ob 160/99g 1 Ob 160/99g Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 160/99g Vgl; Beisatz: Hier: Boot. (T4) Beisatz: Die Zusage der "Generalüberholung" bedeutet, daß alle beweglichen Teile, die bereits Verschleißspuren aufweisen, erneuert oder so hergerichtet sind, daß sie Neuteilen möglichst nahekommen. (T5)