Schlagwort: Ersatz bei beschädigtem Linienomnibus FILTER AUFHEBEN
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RS0019810
Bei Beschädigung eines Linienomnibusses haftet der Schädiger für die auf die Zeit des unfallbedingten Ausfalls entfallenden Kosten des eingesetzten Ersatzfahrzeuges. Der Schädiger hat aber nur den Teil der Vorsorgekosten zu ersetzen, der auf den Zeitraum entfällt, in dem das Ersatzfahrzeug …
07.12.1972
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