Schlagwort: Verantwortung des Zulassungsbesitzers FILTER AUFHEBEN
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0249/80
Die Pflicht zur wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG kann vom Zulassungsbesitzer nicht auf andere Personen übertragen werden. Er bleibt stets gegenüber der Behörde verantwortlich.
12.03.1980
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