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RECHTSPRECHUNG
0249/80
Die Pflicht zur wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG kann vom Zulassungsbesitzer nicht auf andere Personen übertragen werden. Er bleibt stets gegenüber der Behörde verantwortlich.
- Rechtssatz:
Die in dem § 57a im Zusammenhalt mit § 36 lit e und im § 103 Abs 1 genannten Pflichten können nicht schlechthin auf andere Personen mit der Wirkung übertragen werden, daß damit die öffentlichrechtlichen Verpflichtungen nur mehr die anderen Personen, nicht aber den Zulassungsbesitzer treffen (Hinweis E 18.11.1971, 0951/70, VwSlg 8108 A/1971 und E 15.11.1976, 0635/76, VwSlg 9180 A/1976).
- Gericht:
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
- Geschäftszahl:
- 0249/80
- Schlagworte:
- Verantwortung des Zulassungsbesitzers
- Entscheidung:
- 12.03.1980
- Norm:
- KFG 1967 §103 Abs1;
KFG 1967 §36 lite;
KFG 1967 §57a Abs1; - Kategorie:
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