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RECHTSPRECHUNG


RS0130210


Fährt ein Fahrzeug in einen überschwemmten Fahrbahnbereich ein und kommt es infolge Wasserschlags zu einem Motorschaden ist dieser in der Elementarkaskoversicherung nach Art 1.1.1. a) AKKB 2007 nicht gedeckt, weil es an einer unmittelbaren Einwirkung des Hochwassers fehlt. Dieses ist in einem solchen Fall nicht einzige oder letzte Ursache für den Schaden.


Rechtssatz:

Fährt ein Fahrzeug in einen überschwemmten Fahrbahnbereich ein und kommt es infolge Wasserschlags zu einem Motorschaden ist dieser in der Elementarkaskoversicherung nach Art 1.1.1. a) AKKB 2007 nicht gedeckt, weil es an einer unmittelbaren Einwirkung des Hochwassers fehlt. Dieses ist in einem solchen Fall nicht einzige oder letzte Ursache für den Schaden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob86/15w

Schlagworte:

Entscheidung:
10.06.2015

Norm:
AKKB 2007 Art1.1.1.a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 86/15w 7 Ob 86/15w Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 86/15w