Rollerblades sind keine Fahrzeuge. Rollerbladesfahrer müssen auf Gehsteigen nicht Schrittgeschwindigkeit fahren; die Wahl der zulässigen Geschwindigkeit hängt vielmehr von den konkreten Verhältnissen ab.
Bei Beurteilung der Frage, ob ein Fortbewegungsgerät die Kriterien eines fahrzeugähnlichen Kinderspielzeugs (§ 2 Abs 1 Z 19 StVO) oder (eher) jene eines Fahrrads (§…