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RECHTSPRECHUNG


RS0124209


Bei Beurteilung der Frage, ob ein Fortbewegungsgerät die Kriterien eines fahrzeugähnlichen Kinderspielzeugs (§ 2 Abs 1 Z 19 StVO) oder (eher) jene eines Fahrrads (§ 2 Abs 1 Z 22 litc StVO) erfüllt, sind bei fehlender gesetzlicher Regelung die äußere Gestaltung und die Größe des Geräts als maßgebliche Unterscheidungsmerkmale heranzuziehen. Ein Micro-Scooter ist iSd StVO weder ein Fahrrad noch ein fahrzeugähnliches Kinderspielzeug. Es handelt sich dabei um ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmten Kleinfahrzeug das typischerweise der auf kürzere Distanzen beschränkten Beförderung von Personen und Sachen dient (vgl RIS-Justiz RS0124210 und § 2 Abs 1 Z 19 StVO). Daran knüpft sich die rechtliche Konsequenz, dass die Benützer von Micro-Scootern keine Fahrzeuglenker, sondern den Regeln für Fußgänger unterworfen sind. Sie unterliegen jedoch bei der Benutzung des Gehsteiges der Einschränkung des § 88 Abs 2 StVO.


Rechtssatz:

Bei Beurteilung der Frage, ob ein Fortbewegungsgerät die Kriterien eines fahrzeugähnlichen Kinderspielzeugs (§ 2 Abs 1 Z 19 StVO) oder (eher) jene eines Fahrrads (§ 2 Abs 1 Z 22 litc StVO) erfüllt, sind bei fehlender gesetzlicher Regelung die äußere Gestaltung und die Größe des Geräts als maßgebliche Unterscheidungsmerkmale heranzuziehen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob18/08y

Schlagworte:

Entscheidung:
24.09.2008

Norm:
StVO §2 Abs1 Z19
StVO §2 Abs1 Z22 litc

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 18/08y 2 Ob 18/08y Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 18/08y Beisatz: Hier: Micro-Scooter . (T1); Veröff: SZ 2008/138