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WEITERE INFORMATIONEN
2 Ob 171/04t 2 Ob 171/04t Entscheidungstext OGH 23.09.2004 2 Ob 171/04t
2 Ob 44/08x 2 Ob 44/08x Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 44/08x Auch; nur: Rollerblades sind keine Fahrzeuge. (T1); Beisatz: Bei Rollschuhen handelt es sich um Sportgeräte beziehungsweise Fortbewegungsmittel für Personen, nicht aber um Fahrzeuge; Rollschuhfahrer sind demnach keine Fahrzeuglenker. (T2); Veröff: SZ 2008/158
RECHTSPRECHUNG
RS0119362
Rollerblades sind keine Fahrzeuge. Rollerbladesfahrer müssen auf Gehsteigen nicht Schrittgeschwindigkeit fahren; die Wahl der zulässigen Geschwindigkeit hängt vielmehr von den konkreten Verhältnissen ab.
- Rechtssatz:
Rollerblades sind keine Fahrzeuge.Rollerbladesfahrer müssen auf Gehsteigen nicht Schrittgeschwindigkeit fahren; die Wahl der zulässigen Geschwindigkeit hängt vielmehr von den konkreten Verhältnissen ab.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob171/04t; 2Ob44/08x
- Schlagworte:
- Sportgeräte
- Entscheidung:
- 23.09.2004
- Norm:
- StVO §2 Abs1 Z19
StVO §88a - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 171/04t 2 Ob 171/04t Entscheidungstext OGH 23.09.2004 2 Ob 171/04t
2 Ob 44/08x 2 Ob 44/08x Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 44/08x Auch; nur: Rollerblades sind keine Fahrzeuge. (T1); Beisatz: Bei Rollschuhen handelt es sich um Sportgeräte beziehungsweise Fortbewegungsmittel für Personen, nicht aber um Fahrzeuge; Rollschuhfahrer sind demnach keine Fahrzeuglenker. (T2); Veröff: SZ 2008/158