Schlagwort: Beweislast für Untunlichkeit der Reparatur FILTER AUFHEBEN
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RS0030394
Den Schädiger trifft die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass eine Reparatur untunlich (unwirtschaftlich) wäre und somit nur die objektive Wertminderung zu vergüten ist. Auch eine Verletzung der Schadensminderungspflicht muss der Schädiger behaupten und beweisen.
07.10.1960
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