zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0022726


Die Frage, ob der Geschädigte dafür einen Ausgleich zu leisten hat, dass an Stelle beschädigter oder vernichteter Teile neue Ersatzteile eingebaut wurden, ist nach den Regeln der Vorteilsausgleichung zu beantworten. Danach ist ein Vorteil, den der Geschädigte ohne die Beschädigung nicht erlangt hätte, grundsätzlich zu Gunsten des Schädigers zu buchen, dessen Ersatzpflicht dadurch vermindert wird. Den Differenzbetrag zwischen dem Wert der unbeschädigten und der mit Verwendung von Neuteilen reparierten Sache kann der Schädiger von den Kosten der Schadensbehebung in Abzug bringen. Die Werterhöhung muss sich aber auf das ganze Fahrzeug und nicht auf den Einzelteil beziehen.


Rechtssatz:

Die Frage, ob der Geschädigte dafür einen Ausgleich zu leisten hat, dass an Stelle beschädigter oder vernichteter Teile neue Ersatzteile eingebaut wurden, ist nach den Regeln der Vorteilsausgleichung zu beantworten. Danach ist ein Vorteil, den der Geschädigte ohne die Beschädigung nicht erlangt hätte, grundsätzlich zu Gunsten des Schädigers zu buchen, dessen Ersatzpflicht dadurch vermindert wird. Den Differenzbetrag zwischen dem Wert der unbeschädigten und der mit Verwendung von Neuteilen reparierten Sache kann der Schädiger von den Kosten der Schadensbehebung in Abzug bringen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob329/71; 8Ob148/82; 10Ob31/00g; 2Ob285/01b; 1Ob16/06v; 1Ob272/07t; 1Ob46/11p

Schlagworte:

Entscheidung:
14.12.1971

Norm:
ABGB §1295 Ia5
ABGB §1323 A
ABGB §1323 C1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 329/71 8 Ob 329/71 Entscheidungstext OGH 14.12.1971 8 Ob 329/71 Veröff: ZVR 1973/7 S 9
8 Ob 148/82 8 Ob 148/82 Entscheidungstext OGH 01.07.1982 8 Ob 148/82 Beisatz: Werterhöhung muss sich auf das ganze Fahrzeug und nicht auf Einzelteil beziehen. (T1) Veröff: SZ 55/104 = ZVR 1983/36 S 49
10 Ob 31/00g 10 Ob 31/00g Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 Ob 31/00g Ähnlich; nur: Den Differenzbetrag zwischen dem Wert der unbeschädigten und der mit Verwendung von Neuteilen reparierten Sache kann der Schädiger von den Kosten der Schadensbehebung in Abzug bringen. (T2)
2 Ob 285/01b 2 Ob 285/01b Entscheidungstext OGH 29.11.2001 2 Ob 285/01b Vgl auch
1 Ob 16/06v 1 Ob 16/06v Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 16/06v Auch; Beisatz: Was für die Zerstörung einer Sache gilt, gilt nicht minder für den vergleichbaren Fall einer durch das schädigende Ereignis letztlich abhanden gekommenen Sache. (T3)
1 Ob 272/07t 1 Ob 272/07t Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 272/07t Vgl aber; Beisatz: Bei Erneuerung von Sachbestandteilen ist folgendermaßen zu unterscheiden: Werden Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem natürlichen Zugrundegehen bzw Unbrauchbarwerden der Sache nicht hätten erneuert werden müssen und erfährt die alte Sache in ihrer Gesamtheit keine Werterhöhung, so hat der Haftende im Rahmen der Tunlichkeit einer Reparatur die gesamten Reparaturkosten zu ersetzen. Werden hingegen Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem Zugrundegehen bzw vor dem Unbrauchbarwerden der Sache ohnehin hätten erneuert werden müssen, so führt eine Erneuerung der Teile unter Tragung der Gesamtkosten durch den Schädiger dann zu einer Bereicherung des Geschädigten, wenn die Sache auch insgesamt keine Wertsteigerung erfährt, wie dies etwa bei Häusern, Installationen etc der Fall ist. (T4); Beisatz: Ist eine Sache Bestandteil einer Gesamtsache, dann gelten diese Grundsätze entsprechend. (T5); Beisatz: Hier: Beschädigung eines Getränkekühlpults eines Kiosks - Schadenersatz nur in der Höhe des Zeitwerts des beschädigten Geräts. (T6)
1 Ob 46/11p 1 Ob 46/11p Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 46/11p Ähnlich; Beisatz: Hier: Volatile Wertpapiere. (T7)