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GEBÜHREN
Fotodokumentation des Narbenbildes durch ein vom Sachverständigen im Wege einer Partei beauftragtes Fotostudio ist unzulässig (§ 31 Abs 1 GebAG) – pauschale Gebührenverzeichnung verstößt gegen § 38 Abs 1 GebAG – Geltendmachung dieses Fehlers auch ohne vorherige Einwendung (§ 39 Abs 1 GebAG) mit Rekurs
Sachverständige Heft 3/2010
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