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GEBÜHREN
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GEBÜHREN
Gebühr für Mühewaltung (§ 34 GebAG) – gemeinsame Verzeichnung von Gebühren für Gutachten in getrennten Verfahren (§ 34 GebAG) – Rahmensätze, erforderliche Qualifikation und 20%iger Abschlag (§ 34 Abs 3 GebAG) – Neuerungsverbot im Rekursverfahren (§ 41 GebAG) – Beiziehung von Hilfskräften (§ 30 GebAG) – Ausschluss des Kostenersatzes im Rekursverfahren (§ 41 Abs 3 GebAG)
Sachverständige Heft 2/2020
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