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GEBÜHREN


Harnuntersuchung – Grenzen der einfachen Untersuchung nach § 43 Abs 1 Z 5 lit a GebAG; Studium eines Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren (§ 36 GebAG); Wartezeit in eigener Ordination – keine Gebühr nach § 32 GebAG; Besprechung mit Bewährungshelfer – keine weitere Gebühr

Sachverständige Heft 3/2008


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