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LITERATUR


Ermittlung des Stundensatzes nach § 34 Abs 2 GebAG – bei fehlenden Einwendungen der Parteien und des Revisors ist ohne weitere Bescheinigung vom behaupteten Stundensatz für die außergerichtliche Tätigkeit der Abschlag von 20 % vorzunehmen (§ 39 Abs 3 GebAG)

Sachverständige Heft 3/2014


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