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LITERATUR
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LITERATUR
Höhe des Stundensatzes im außergerichtlichen Erwerbsleben ist nur zu bescheinigen (§ 34 GebAG) – mündliche Gutachtenserörterung mit dem gleichen Stundensatz wie für das schriftliche Gutachten (§ 35 Abs 2 GebAG) – neuerliches Aktenstudium (§ 36 GebAG)
Sachverständige Heft 3/2014
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