zurück

LITERATUR


Nachträglich beigebrachtes Sachverständigengutachten als Wiederaufnahmsgrund (§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO) – Privatgutachten haben nur den Rang von Privaturkunden und sind nicht als Sachverständigenbeweis nach §§ 351 ff ZPO zu quali zieren

Sachverständige Heft 2/2017


PDFs durchsuchen

So durchsuchen Sie PDF-Inhalte nach beliebigen Begriffen:

  1. Klicken Sie auf den „Als PDF öffnen“ Button.
  2. Drücken Sie STRG + F (am PC) oder ⌘ + F (am MAC)
  3. Suchbegriff in das Suchfeld eingeben + ENTER