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RECHTSPRECHUNG


RS0002681


Haftung des Zwangsverwalters im Rechnungslegungsverfahren: Das Exekutionsgericht hat bei Erledigung der Verwaltungsrechnung auch darüber zu entscheiden, ob und in welchem Maß der Verwalter zum Ersatz zu verhalten ist, weil durch Mängel seiner Geschäftsführung Ausfälle an den Erträgnissen der verwalteten Liegenschaft entstanden sind. Die Geltendmachung solcher Ersatzansprüche im Rechtswege ist im Sinne des § 118 EO ausgeschlossen, zumal eine rasche und endgültige Erledigung des Rechnungslegungsverfahrens im Interesse aller an der Zwangsverwaltung Beteiligter herbeizuführen ist. Auch dem Verpflichteten ist es verwehrt, Schadenersatzansprüche gegen den Verwalter mittels Klage aus demselben Sachverhalt zu erheben, den er schon bei der Erledigung der Verwaltungsrechnung dargelegt hatte. Die rechtskräftige Entscheidung des Exekutionsgerichtes über die Rechnungslegung ist daher für alle Beteiligten bindend.


Rechtssatz:

Das Exekutionsgericht hat bei Erledigung der Verwaltungsrechnung auch darüber zu entscheiden, ob und in welchem Maß der Verwalter zum Ersatze zu verhalten ist, weil durch Mängel seiner Geschäftsführung Ausfälle an den Erträgnissen der verwalteten Liegenschaft entstanden sind. Die Geltendmachung solcher Ersatzansprüche im Rechtswege ist im Sinne des § 118 EO ausgeschlossen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob465/38; 1Ob223/69; 1Ob296/71; 10Ob517/87 (10Ob518/87); 1Ob577/92; 3Ob281/00w; 7Ob45/01w

Schlagworte:

Entscheidung:
28.09.1938

Norm:
EO §113
EO §115
EO §117
EO §118
EO §334
JN §1 DIII
JN §42 Aa

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 465/38 2 Ob 465/38 Entscheidungstext OGH 28.09.1938 2 Ob 465/38 SZ 20/197
1 Ob 223/69 1 Ob 223/69 Entscheidungstext OGH 27.11.1969 1 Ob 223/69 RZ 1970,62
1 Ob 296/71 1 Ob 296/71 Entscheidungstext OGH 11.11.1971 1 Ob 296/71 Beisatz: Die Vorschriften der §§ 116 bis 118 EO haben den Zweck, eine rasche und endgültige Erledigung des Rechnungslegeungsverfahrens im Interesse aller an der Zwangsverwaltung Beteiligter herbeizuführen. (T1) = EvBl 1972/124 S 234 = NZ 1973,104
10 Ob 517/87 10 Ob 517/87 Entscheidungstext OGH 31.05.1988 10 Ob 517/87
1 Ob 577/92 1 Ob 577/92 Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 577/92 Auch; Beisatz: Dem Verpflichteten ist es verwehrt, Schadenersatzansprüche gegen den Verwalter mittels Klage aus demselben Sachverhalt zu erheben, den er schon bei der Erledigung der Verwaltungsrechnung dargelegt hatte. Die rechtskräftige Entscheidung des Exekutionsgerichtes über die Rechnungslegung ist für alle Beteiligten bindend. (T2)
3 Ob 281/00w 3 Ob 281/00w Entscheidungstext OGH 25.04.2001 3 Ob 281/00w Vgl aber; Beisatz: Das Exekutionsgericht darf nur über solche Ersatzleistungen des Verwalters entscheiden, die sich unmittelbar aus der genehmigten Verwaltungsrechnung ergeben. Dies ist der Fall, wenn Ausgaben des Verwalters aus formellen Gründen nicht genehmigt werden, also etwa weil sie auf von ihm vorgenommene Rechtshandlungen zurückgehen, für welche die gemäß § 112 EO erforderliche Zustimmung des Exekutionsgerichts nicht vorlag, oder weil es sich um Auslagen handelt, die nicht gemäß § 120 EO unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen berichtigt werden hätten dürfen. Geht es dagegen um Schäden, die durch Säumigkeit des Verwalters oder durch eine aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäße Führung der Verwaltung verursacht wurden, so besteht kein Grund, hiefür den streitigen Rechtsweg zu versagen. (T3); Veröff: SZ 74/76
7 Ob 45/01w 7 Ob 45/01w Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 45/01w Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Ins Exekutionsverfahren sind unter Ausschluss des streitigen Rechtsweges nur solche Schadenersatzansprüche iSd § 118 EO verwiesen, die im Rechnungslegungsverfahren geltend gemacht werden können. Am Rechnungslegungsverfahren sind iSd § 116 EO nur der Verpflichtete, die betreibenden Gläubiger und der Zwangsverwalter beteiligt. Andere Personen sind nicht legitimiert, Erinnerungen oder einen Rekurs zu erheben. (T4)