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RECHTSPRECHUNG


RS0114994


Mitmietung eines Raums: Die Mitmietung eines Raumes durch den Mieter und dessen ausschließliche Nutzungsbefugnis sind die maßgeblichen Kriterien für die Einbeziehung dieser Bodenfläche in die Nutzfläche der Wohnung. Bei Einzelraumvermietung an verschiedene Mieter ist ein Gangteil oder ein Vorraum zum gemeinsamen WC allgemeiner Teil des Hauses und daher von der Nutzflächenberechnung ausgenommen.


Rechtssatz:

Die Mitmietung eines Raumes durch den Mieter und dessen ausschließliche Nutzungsbefugnis sind die maßgeblichen Kriterien für die Einbeziehung dieser Bodenfläche in die Nutzfläche der Wohnung.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob61/01h; 5Ob302/01z; 5Ob139/14y

Schlagworte:

Entscheidung:
27.03.2001

Norm:
MRG §17 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 61/01h 5 Ob 61/01h Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 61/01h
5 Ob 302/01z 5 Ob 302/01z Entscheidungstext OGH 18.12.2001 5 Ob 302/01z Beisatz: Bei Einzelraumvermietung an verschiedene Mieter ist ein Gangteil oder ein Vorraum zum gemeinsamen WC allgemeiner Teil des Hauses und daher von der Nutzflächenberechnung ausgenommen. (T1)
5 Ob 139/14y 5 Ob 139/14y Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 139/14y Auch