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RECHTSPRECHUNG


RS0122768


Kein Aufwandersatz bei Beteiligung an einem Wettbewerb: Werden dem Sieger eines Wettbewerbes neben dem Preisgeld weitere Rechte, etwa die Vergabe des Planungsauftrages, in Aussicht gestellt, ist die Ausschreibung rechtlich nicht als Auslobung, sondern als Aufforderung zur Erstellung von Angeboten zu qualifizieren. Wer sich daraufhin mit einer Offerte meldet, muss damit rechnen, dass er für die notwendigen Vorarbeiten keine Entlohnung erhält. Die Teilnahme erfolgt, um den Anschlussauftrag zu akquirieren. Da die Ausführung der Planungsarbeiten nur dem Sieger übertragen wird, besitzen die Planungs­leistungen der übrigen Teilnehmer, mögen sie auch noch so aufwendig gewesen sein, für den Auftraggeber keinen eigenständigen Wert. Die Erstellung einer Offerte ist daher im Zweifel unentgeltlich.


Rechtssatz:

Werden dem Sieger eines Wettbewerbes neben dem Preisgeld weitere Rechte, etwa die Vergabe des Planungsauftrages, in Aussicht gestellt, ist die Ausschreibung rechtlich nicht als Auslobung, sondern als Aufforderung zur Erstellung von Angeboten zu qualifizieren (hier: Architektenwettbewerb als Realisierungswettbewerb in der Form eines geladenen Wettbewerbes).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob245/06b

Schlagworte:

Entscheidung:
30.08.2007

Norm:
ABGB §860
ABGB §861
BVergG 2002 §112

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 245/06b 2 Ob 245/06b Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 245/06b Veröff: SZ 2007/136