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RECHTSPRECHUNG


RS0122771


Wettbewerbsordnung Architektur (WOA): Der von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten herausgegebenen Wettbewerbsordnung Architektur (WOA) 2000 kommt von sich aus keine rechtliche Qualität zu, da es sich nur um einen unverbindlichen Leitfaden über die fachgerechte Durchführung von Architekturwettbewerben handelt. In der Ausschreibung kann aber verbindlich erklärt werden, dass der Wettbewerb den Regeln der WOA ganz oder teilweise unterworfen wird. In diesem Fall sind dann die Regeln der WOA anzuwenden.


Rechtssatz:

Der von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten herausgegebenen Wettbewerbsordnung Architektur (WOA) 2000 kommt a priori kein normativer Charakter zu; es handelt sich um einen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zustimmend zur Kenntnis genommenen und für die Bundesdienststellen verbindlich erklärten „Leitfaden", der eine Reihe wichtiger Hinweise für die fachgerechte Durchführung von Architekturwettbewerben enthält. Die WOA bindet nur dann, wenn bzw soweit sie im Rahmen der Ausschreibung eines Wettbewerbes diesem zu Grunde gelegt worden ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob245/06b

Schlagworte:

Entscheidung:
30.08.2007

Norm:
WOA 2000 allg

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 245/06b 2 Ob 245/06b Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 245/06b Veröff: SZ 2007/136