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RECHTSPRECHUNG


RS0123876


Bei § 16 BTVG ist eine Zession zahlungshalber angeordnet, mit der die Ansprüche des Erwerbers gegen den Bauträger zusätzlich abgesichert werden sollen.


Rechtssatz:

Die Bestimmung des § 16 BTVG ist dahin zu verstehen, dass bloß eine Zession zahlungshalber angeordnet ist, mit der die Ansprüche des Erwerbers gegen den Bauträger zusätzlich abgesichert werden sollen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob70/08i; 3Ob227/11w; 2Ob187/15m

Schlagworte:
, , ,

Entscheidung:
05.08.2008

Norm:
ABGB §1392 C
ABGB §1414
BTVG §16

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 70/08i 8 Ob 70/08i Entscheidungstext OGH 05.08.2008 8 Ob 70/08i
3 Ob 227/11w 3 Ob 227/11w Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 227/11w Auch Veröff: SZ 2012/34
2 Ob 187/15m 2 Ob 187/15m Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 187/15m Auch; Beisatz: Der Abtretungsanspruch nach § 16 BTVG wird als eine Art „zessionsrechtlicher“ Aussonderungsanspruch zur Befriedigung des Erwerbers verstanden und durchbricht im Interesse eines verstärkten Schutzes des Erwerbers § 3 Abs 1 IO und damit den Grundsatz der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger. (T1)