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RECHTSPRECHUNG


RS0129152


Rückforderungsanspruch bei vorzeitiger Zahlung: Bei einer vorzeitigen Zahlung kann der Erwerber zwar das Kapital nicht mehr zurückverlangen, wenn die Fälligkeit inzwischen eingetreten ist, wohl aber die bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit aufgelaufenen Zinsen.


Rechtssatz:

Der Erwerber kann zwar das Kapital nicht mehr zurückverlangen, wenn die Fälligkeit inzwischen eingetreten ist, dann aber noch immer die bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit aufgelaufenen Zinsen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob123/13d

Schlagworte:

Entscheidung:
29.10.2013

Norm:
BTVG §14

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 123/13d 3 Ob 123/13d Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 123/13d Veröff: SZ 2013/104