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RECHTSPRECHUNG


RS0123187


Erträgnisse einer Dienstbarkeit als maßgebliche Liegenschaftserträgnisse: Erträgnisse aus einer Dienstbarkeit sind grundsätzlich als „Erträgnisse der Liegenschaft“ im Sinn der Bestimmungen über die Zwangsverwaltung anzusehen. Ob diese Erträgnisse ausreichend sind, um eine Zwangsverwaltung einzuleiten oder fortzuführen, ist von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls abhängig.


Rechtssatz:

Erträgnisse aus einer Dienstbarkeit sind grundsätzlich als „Erträgnisse der Liegenschaft" im Sinn der Bestimmungen über die Zwangsverwaltung anzusehen. Ob diese Erträgnisse ausreichend sind, um eine Zwangsverwaltung einzuleiten oder fortzuführen, ist von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls abhängig.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob240/07a

Schlagworte:

Entscheidung:
27.02.2008

Norm:
EO §97 Abs1
EO §119 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 240/07a 3 Ob 240/07a Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 240/07a Beisatz: Hier: Frage, ob für die Einräumung der Dienstbarkeit (laufende) Entgelte vereinbart wurden, noch klärungsbedürftig. (T1)