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RECHTSPRECHUNG


RS0033462


Die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung können zwar unmittelbar nur auf Dienstnehmer angewendet werden. Zweck der Schutznorm ist auf den Schutz solcher Personen beschränkt, die befugterweise in den Gefahrenbereich gelangen. Den Bestimmungen dieser Verordnung ist aber unzweifelhaft zu entnehmen, was ganz allgemein unter einem ordnungsgemäßen Gerüst und was unter pflichtgemäßem Vorgehen bei Überlassen eines Gerüstes an einen Dritten zu verstehen ist.


Rechtssatz:

Die Bestimmungen der BArbSchutzV können unmittelbar nur auf Dienstnehmer angewendet werden. Den Bestimmungen dieser Verordnung ist aber unzweifelhaft zu entnehmen, was ganz allgemein unter einem ordnungsgemäßen Gerüst und was unter pflichtgemäßem Vorgehen bei Überlassen eines Gerüstes an einen Dritten zu verstehen ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob87/73; 5Ob565/81; 7Ob5/90; 8Ob84/02i; 2Ob276/04h; 2Ob240/12a; 2Ob115/13w

Schlagworte:

Entscheidung:
23.05.1973

Norm:
ABGB §1295 Ic
BArbSchutzV BGBl 1954/267 allg

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 87/73 1 Ob 87/73 Entscheidungstext OGH 23.05.1973 1 Ob 87/73
5 Ob 565/81 5 Ob 565/81 Entscheidungstext OGH 09.02.1982 5 Ob 565/81 Auch; nur: Die Bestimmungen der BArbSchutzV können unmittelbar nur auf Dienstnehmer angewendet werden. (T1) Beisatz: Sie dient nicht dem Schutz eines auf der Baustelle tätigen anderen Unternehmers (ZVR 1978/19). (T2)
7 Ob 5/90 7 Ob 5/90 Entscheidungstext OGH 08.03.1990 7 Ob 5/90 Auch; Beisatz: Zweck der Schutznorm ist auf den Schutz solcher Personen beschränkt, die befugterweise in den Gefahrenbereich gelangen. (hier: Rauchfangkehrer). (T3) Veröff: VersRdSch 1990,348 = VersR 1990,1415 = SZ 63/38
8 Ob 84/02i 8 Ob 84/02i Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 Ob 84/02i Vgl; Beisatz: Der Schutzzweck der Bauarbeiterschutzverordnung umfasst diejenigen Personen, die sich befugt auf der Baustelle aufhalten. (T4)
2 Ob 276/04h 2 Ob 276/04h Entscheidungstext OGH 12.05.2005 2 Ob 276/04h Auch; Beis wie T4
2 Ob 240/12a 2 Ob 240/12a Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 240/12a Auch
2 Ob 115/13w 2 Ob 115/13w Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 115/13w Vgl; nur T1; Beisatz: Hier aber: Regelmäßige tatsächliche Arbeitsabwicklung unter Ausschaltung der Arbeitgeberin (Subunternehmen) durch direkte Arbeitsanweisungen eines Mitarbeiters des (übergeordneten) Bauunternehmens soll nicht unzulässige Umgehung der Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung zur Folge haben. (T5)