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WEITERE INFORMATIONEN
6 Ob 519/81 6 Ob 519/81 Entscheidungstext OGH 01.12.1982 6 Ob 519/81
7 Ob 505/93 7 Ob 505/93 Entscheidungstext OGH 27.01.1993 7 Ob 505/93 Auch
1 Ob 161/14d 1 Ob 161/14d Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 161/14d Auch; nur: Ob die Prüffähigkeit einer Rechnung vorliegt, ist keine reine Tatsachenfeststellung, sondern auch eine Frage der rechtlichen Beurteilung. (T1)
RECHTSPRECHUNG
RS0043348
Die Prüffähigkeit einer Rechnung im Sinne der allgemeinen Bestimmungen über die Rechnungslegung nach Pkt 4.1.2., der ÖNorm B 2110, Ausgabe vom 01.03.1973 ist keine reine Tatsachenfeststellung sondern auch eine Rechtsrüge.
- Rechtssatz:
Die Prüffähigkeit einer Rechnung im Sinne der allgemeinen Bestimmungen über die Rechnungslegung nach Pkt 4.1.2., der ÖNorm B 2110, Ausgabe vom 01.03.1973 ist keine reine Tatsachenfeststellung, sondern enthält eine wertende Aussage über die Erfüllung vertraglich vereinbarter Soll - Eigenschaften der tatsächlich als Rechnung bezeichneten und belegten Zusammenstellung. Die Bekämpfung der Entscheidungsgründe in der Nichtannahme der "Prüffähigkeit" einer fälligkeitsbestimmenden Rechnung ist daher auch eine Rechtsrüge.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 6Ob519/81; 7Ob505/93; 1Ob161/14d
- Schlagworte:
- Prüffähigkeit einer Rechnung als Rechtsfrage
- Entscheidung:
- 01.12.1982
- Norm:
- Ö B 2110 Pkt4.1.2.
ZPO §503 Z4 E4c1
ZPO §503 Z4 E4c7
ZPO §503 Z4 E4c14
ZPO §503 Z4 E4c25 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
6 Ob 519/81 6 Ob 519/81 Entscheidungstext OGH 01.12.1982 6 Ob 519/81
7 Ob 505/93 7 Ob 505/93 Entscheidungstext OGH 27.01.1993 7 Ob 505/93 Auch
1 Ob 161/14d 1 Ob 161/14d Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 161/14d Auch; nur: Ob die Prüffähigkeit einer Rechnung vorliegt, ist keine reine Tatsachenfeststellung, sondern auch eine Frage der rechtlichen Beurteilung. (T1)