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RECHTSPRECHUNG


RS0030263


Bei erheblicher Beschädigung eines Neuwagens, der bspw nur wenige Wochen alt ist und nur ein paarhundert Kilometer aufweist, ist die Abrechnung ausnahmsweise auf Neuwagenbasis vorzunehmen, wobei der Restwert vom Neuwagenpreis in Abzug zu bringen ist. Wenn durch den Schaden für die Sicherheit des Fahrzeugs bedeutsame Teile betroffen sind, kann dem Geschädigten dessen Weiterbenützung ungeachtet der rechnerischen Wirtschaftlichkeit einer Reparatur nicht zugemutet werden.


Rechtssatz:

Zur Frage, ob bei Beschädigung eines praktisch fabriksneuen Personenkraftwagens Anspruch auf Beistellung eines fabriksneuen Ersatzfahrzeuges besteht (unter Heranziehung deutscher Lehrmeinungen).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob221/69; 2Ob258/74; 2Ob65/82; 2Ob162/06x; 2Ob158/07k

Schlagworte:

Entscheidung:
11.12.1969

Norm:
ABGB §1323 A

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 221/69 1 Ob 221/69 Entscheidungstext OGH 11.12.1969 1 Ob 221/69 Veröff: ZVR 1971/254 S 339 (dort falsch mit 2 Ob 221/69 zitiert)
2 Ob 258/74 2 Ob 258/74 Entscheidungstext OGH 28.11.1974 2 Ob 258/74
2 Ob 65/82 2 Ob 65/82 Entscheidungstext OGH 20.04.1982 2 Ob 65/82 Auch; Beisatz: Nur bei schwerer Havarie. (T1)
2 Ob 162/06x 2 Ob 162/06x Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 162/06x Beisatz: Bei erheblicher Beschädigung eines Neuwagens (hier: Kfz fünfeinhalb Wochen alt mit einer Fahrleistung von 813 km) ist die Abrechnung ausnahmsweise auf Neuwagenbasis vorzunehmen, wobei der Restwert vom Neuwagenpreis in Abzug zu bringen ist. (T2)
2 Ob 158/07k 2 Ob 158/07k Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 158/07k Vgl; Ähnlich Beis wie T2; Beisatz: Bei Vorliegen einer „erheblichen Beschädigung" (auch: „schweren Havarie") eines Neuwagens, wovon inbesondere dann auszugehen ist, wenn durch den Schaden für die Sicherheit des Fahrzeugs bedeutsame Teile betroffen sind kann dem Geschädigten dessen Weiterbenützung ungeachtet der rechnerischen Wirtschaftlichkeit einer Reparatur nicht zugemutet werden. (T3); Bem: Vgl RS0123963 betreffend die erhebliche Beschädigung eines Fahrzeugs, das die Kriterien eines Neuwagens nicht mehr erfüllt. (T4); Veröff: SZ 2008/91