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RECHTSPRECHUNG


RS0015956


Mangels anderslautender Erklärungen kann der Vermieter eines Leihwagens nach den Übungen des redlichen Verkehrs davon ausgehen, dass ein Interessent im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelt, das heißt, dass dieser das Fahrzeug für sich selbst und nicht für einen Dritten anmieten möchte.


Rechtssatz:

Mangels irgendwelcher Erklärungen in der Richtung, daß der Interessent für einen Leihwagen diesen nicht für sich und für seine Rechnung beanspruche, muß nach Treu und Glauben, den Übungen des redlichen Verkehrs und schließlich auch nach den Denkgesetzen ein gewerbsmäßiger Vermieter sogenannter Leihwagen der Auffassung sein, daß der Interessent im eigenen Namen und für eigen Rechnung handelt. In einem solchen Falle besteht für den Vermieter von Leihwagen keinerlei Rechtsgrund, die den Leihwagen betreffenden Rechnungen der Ehegattin seines Vertragspartners erstellen und zu übermitteln. Die Ehegattin kann der berechtigten Annahme sein, daß die Adressierung an sie offenbar irrtümlich erfolgt. Wenn sie daher die Rechnungen im kurzen Weg an den Zahlungspflichtigen, nämlich ihren Ehemann, weitergibt, ohne den Geschäftspartner ihres Mannes von dieser Weiterleitung und deren Motiv in Kenntnis zu setzen, kann daraus - insbe auch unter den Gesichtspunkten von Treu und Glauben und der Verkehrssitte - eine stillschweigende Zustimmung der Ehegattin und deren Zahlungsverpflichtung nicht abgeleitet werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob597/69

Schlagworte:

Entscheidung:
04.11.1969

Norm:
ABGB §863 FI

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 597/69 4 Ob 597/69 Entscheidungstext OGH 04.11.1969 4 Ob 597/69 Veröff: MietSlg 21107