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RECHTSPRECHUNG


RS0058997


Die Verletzung des Vorranges (Linksabbiegen mit Lastkraftwagen trotz Gegenverkehr) wiegt so schwer, dass demgegenüber das zur Vermeidung eines Frontalzusammenstoßes im letzten Augenblick vorgenommene Linksausweichmanöver des bevorrangten Personenkraftwagenlenkers, gemäß § 11 EKHG außer Betracht bleiben muss.


Rechtssatz:

Die Verletzung des Vorranges (Linksabbiegen mit Lastkraftwagen trotz Gegenverkehr ) wiegt so schwer, daß demgegenüber das zur Vermeidung eines Frontalzusammenstoßes im letzten Augenblick vorgenommene Linksausweichmanöver des bevorrangten Personenkraftwagenlenkers, gemäß § 11 EKHG außer Betracht bleiben muß. Nach dieser Gesetzesbestimmung hängt die Verpflichtung zum Ersatze und dessen Umfange eben von den Umständen des Falles ab.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob266/77; 2Ob30/78; 2Ob52/85

Schlagworte:

Entscheidung:
19.10.1966

Norm:
EKHG §11 B2
StVO §17 Abs1
StVO §19 Abs5 AIIb2
StVO §19 Abs5 BV

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 266/77 2 Ob 266/77 Entscheidungstext OGH 19.10.1966 2 Ob 266/77
2 Ob 30/78 2 Ob 30/78 Entscheidungstext OGH 11.05.1978 2 Ob 30/78 Beisatz: Hier: Linksausweichmanöver oder "Linksziehen" der Bremsen. (T1) Veröff: ZVR 1979/4 S 9
2 Ob 52/85 2 Ob 52/85 Entscheidungstext OGH 12.11.1985 2 Ob 52/85 nur: Die Verletzung des Vorranges wiegt so schwer, daß demgegenüber das zur Vermeidung eines Zusammenstoßes im letzten Augenblick vorgenommene Linksausweichmanöver des bevorrangten Personenkraftwagenlenkers, gemäß § 11 EKHG außer Betracht bleiben muß. Nach dieser Gesetzesbestimmung hängt die Verpflichtung zum Ersatze und dessen Umfange eben von den Umständen des Falles ab. (T2)