Gebühren und Standesrecht
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ZUR DISKUSSIONRekurs des Revisors gegen die Zahlungsanordnung aus Amtsgeldern betrifft eine Entscheidung im Kostenpunkt (§ 42 GebAG; § 2 GEG) – Entscheidung über den Rekurs in Senatsbesetzung – Rekursrecht des Revisors in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 Abs 1 Z 5 ASGG (§ 42 Abs 1 und 2 ASGG) – keine Zahlung der Gebühren eines Dolmetschers (Sachverständigen) aus Amtsgeldern, wenn er darauf verzichtet hat (§ 34 Abs 1 und § 42 GebAG; § 2 Abs 1 GEG)
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