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20 Kommentare
JMB
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wie darf der § 31 Abs. 1 GebAG bzgl. Schreibgebühr genau verstanden werden?
Einerseits ist die Rede von 2 Euro/Seite, andererseits von mind. 25 Zeilen und 40 Zeichen (= 1000 Zeichen).
Darf davon ausgegangen werden, dass das Gericht folgende Berechnungsweise für gültig erachtet:
Gesamtzeichen (ohne Leerzeichen) : 1000 x 2 Euro?
Gibt es diesbezüglich einen Entscheid auf den ich mich berufen kann?
Besten Dank und Freundliche Grüße,
B.
Jimbo
Hallo, vielleicht hilft das weiter:
http://widab.gerichts-sv.at/website2016/wp-content/uploads/2016/08/Sach_E-2010-35-38-LGKrems_Krammer.pdf
Peter Hummel
Ist bei einem medizinischen Gutachten im Gerichtsverfahren eine Umsatzsteuer auszuweisen?
Ernst Kirk
Ja, in Gerichtsverfahren müssen auch Ärzte eine Umsatzsteuer ausweisen!
Richard Kocian
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich habe vor rund 3 Jahren Befund und Gutachten in einer Rechtssache an das Gericht erstattet. Seither habe ich nichts mehr gehört und insbesondere kein Geld bekommen. Ich habe schon mehrmals angerufen bei Gericht aber nach vier Richterwechseln habe ich schon gar nicht mehr gewusst, wen ich anrufen soll.
Wer zahlt mir meine Aufwendungen für das ständige Nachlaufen meiner korrekt verzeichneten Gebühr für meine bereits vollständig erbrachten Sachverständigenleistungen? Wer zahlt mir die Verzugszinsen? Wie komme ich an mein Geld?
Kollegiale Grüße
Ernst Mitterhauser
Lieber Kollege!
Das ist wirklich sehr ärgerlich, aber leider in Einzelfällen die Praxis.
Sie haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
1) Sie können das Instrument des Fristsetzungsantrags an den übergeordneten Gerichtshof anwenden.
§ 91 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) gibt Ihnen hierzu die rechtliche Basis:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12012887
2) Sie können eine Aufsichtsbeschwerde an den zuständigen Gerichtsvorsteher oder Präsidenten einbringen.
§ 78 Abs 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) gibt Ihnen hierzu die rechtliche Basis:
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000009&Artikel=&Paragraf=78&Anlage=&Uebergangsrecht=
Der/die zuständige Richer/in wird Sie in der Folge vermutlich so bald nicht mehr bestellen….
Den durchaus beträchtlichen Aufwand, den Sie mit diesen Tätigkeiten zur Einbringlichmachung Ihres Gebührenanspruchs haben, können Sie aber ebenso wie die Verzugszinsen, nicht einfordern.
Gutes Gelingen!
Daniel Hebenstreit
Sehr geehrte Kollegen!
Bei meiner Fahrt zum Gericht bin ich zuletzt im Verkehrsstau gestanden. Zusätzlich benötige ich stets bei meiner Anfahrt zum Gericht auch entsprechende Zeit für die Parkplatzsuche und für den Fußweg zum Gerichtsgebäude, fürs Warten an der Eingangsschleuse und für den Weg zum Verhandlungssaal. Oft benötige ich alleine für die Parkplatzsuche und die erforderlichen Fußwege 20 bis 30 Minuten.
Darf ich diese tatsächlichen, zeitlichen Aufwendungen verrechnen oder darf ich nur den Zeitaufwand, den der Routenplaner vorsieht, verrechnen?
Beste Grüße!
D. Hebenstreit
Vera Micken
Hallo Herr Hebenstreit!
Bei der Zeitversäumnis ist auch der Zeitaufwand für das Passieren der Sicherheitsschleuse im Gerichtsgebäude, das Erreichen des Verhandlungssaals und ein zur Sicherstellung pünktlichen Erscheinens jedenfalls zu berücksichtigender Zeitpolster für allfällige Verzögerungen bei der Anreise zu berücksichtigen (OGH vom 29. April 2008, 11 Os 51/08x-5). Präsident Krammer hat die Bezug habende Entscheidung im Heft Sachverständige 2/2008 kommentiert:
http://widab.gerichts-sv.at/literatur/entschaedigung-fuer-zeitversaeumnis-%c2%a7%c2%a7-32-33-gebag/
LG VM
Daniel Hebenstreit
Super danke, genau so eine Entscheidung hatte ich gesucht.
F.U.
Bei mir hat ein Parteienvertreter auch angefangen die Fahrzeit zu bekritteln, das war ziemlich mühselig, aber mit der o.g. Entscheidung konnte ich das ganze Thema erledigen,
Thomas Heusterer
Sehr geehrte Forum-Teilnehmer!
Ich verwende seit rund einem Jahr das digitale Dokumenteneinbringungsservice für Gerichtssachverständige, kurz: „DES“. Grundsätzlich bin ich zufrieden damit. Den Gerichtsakt muss ich natürlich weiterhin mit der guten alten Post an das Gericht retournieren. Also ganz ohne Postweg geht es weiterhin nicht. Ich freue mich jedenfalls, wenn der digitale Akt endlich Wirklichkeit wird. Ich habe gehört, dass es in Kürze beim LG Ried, Feldkirch und Klagenfurt soweit sein wird und erste Pilotversuche hinsichtlich der elektronischen Akteneinsicht in Cgs-Sachen und beim ASG Wien bereits laufen. Bin jedenfalls schon sehr gespannt…
Derzeit frage ich mich, ob ich für die Verwendung des DES und für dem Einbringen von Schriftstücken und Gutachten bei Gericht mittels DES, etwas verrechnet werden darf. In der Praxis geht da doch einiges an Zeit und Aufwand dahin, insbesondere bis man Befund und Gutachten in das richtige digitale Format für die Datenübermittlung geschafft hat und das System das einzubringende pdf-file akzeptiert.
Danke für Eure Antworten.
Thomas Aufner
Sehr geehrter Herr Kollege!
Der Pilotbetrieb der vollständig elektronischen Aktenführung wurde an den Dienststellen ASG Wien, Ried im Innkreis, Feldkirch und Klagenfurt in bestimmten Abteilungen bereits aufgenommen.
Wenn Sie in einem solchen Verfahren als Sachverständiger bestellt wurden, erhalten Sie die elektronische Akteneinsicht über folgenden Link:
https://webportal.justiz.gv.at/at.gv.justiz.prod.akteneinsicht/
Mit freundlichen Grüßen!
Rainer Ullrich
Das ist sicherlich eine gute Sache! Wann kommt die elektronische Akteneinsicht nach Wien?
Sabine Reithofer
Sehr geehrter Herr Kollege!
Sie haben völlig Recht, der Aufwand mit der digitalen Einbringung von Urkunden durch das Dokumenteneinbringungsservice ist tatsächlich gegeben und darf auch nicht unberücksichtigt bleiben.
Es gibt hierzu auch Entscheidungen, dass ein pauschale Entlohnung hierfür angemessen ist. § 31 Abs 1 Z 5 GebAG sieht einen Kostenersatz für die vom Sachverständigen „zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste“ vor, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung notwendig sind und die der Sachverständige üblicherweise nicht selbst erbringt und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören.
Beste Grüße
SR
Michaela Senn
Hier der Link zu Entscheidung betreffend Kostenersatz für die Verwendung des DES (Dokumenteneinbringungsservice) :
http://widab.gerichts-sv.at/literatur/kostenersatz-fuer-die-elektro%c2%adnische-gutachtensuebermitt%c2%adlung-per-des-%c2%a7-31-abs-1-z-5-gebag/
F.U.
Ist es möglich, meine Sekretärin zu berechtigen mit Handysignatur mein Gutachten für mich bei Gericht einzubringen?
Werner Hofstätter
Hallo Forum!
Ich habe eine E-Mail erhalten vom Bundesrechenzentrum, Abteilung „Edikte und Business Intelligence Justiz“.
Man höre und staune:
Wir dürfen Sie darüber informieren, dass sich mit 02.11.2016 die Anmeldemodalitäten für die Selbstverwaltung der Sachverständigen- und Dolmetscherliste (http://sv.justiz.gv.at), sowie das Dokumenteneinbringungsservice (DES) und „Gerichtliche Versteigerungen von Liegenschaften“ ändern wird. Ab diesem Zeitpunkt ist die Anmeldung mittels Bürgerkarte und Handy-Signatur möglich.
Die bisherige Anmeldung mittels Smartcard Zertifikat wird nur noch bis 31.12.2016 unterstützt.
Wir empfehlen daher möglichst rasch die Bürgerkarten/Handy-Signatur Anmeldung zu aktivieren, damit Sie auch zukünftig problemlos mit den Ihnen bekannten Anwendungen arbeiten können.
Mit dem Einstieg über das Justiz-Portal ist nunmehr auch die Nutzung aller gängigen Browser, wie zB Edge, Firefox und Safari möglich.
Michael Winklmayer
Danke für die Info, das Mail habe ich auch bekommen. Das war auch schon die längste Zeit fällig. Es war keinesfalls zeitgemäß alle Apple-User vom DES (Dokumenteneinbringungsservice) auszuschließen! Zuletzt waren sogar die Windows 10-User ausgeschlossen, wenn sie Edge als Browser verwendeten. Die Handysignatur ist vielleicht nicht zu 100% sicher, dafür funktioniert sie in der Praxis! 🙂
Thomas Aufner
Sehr geehrte Kollegen,
es freut mich, dass der Zugang nunmehr mittels Handysignatur bzw Bürgerkarte in der Praxis gut angenommen wird.
Ich möchte nur der guten Ordnung wegen anmerken, dass die bisherigen Zugangsbeschränkungen für den Edge Brwoser (nicht Windows 10 generell) und Apple User nicht in unserem Bereich gelegen sind, sondern bei den Browser Herstellern bzw der A-Trust.
Aufgrund dieser externen Einflussfaktoren sind wir auch gezwungen, den bisherigen Zugang über Karte und den 4stelligen Authentifizierungs PIN per Ende des jahres abzuschalten.
Informationen zur Aktivierung der Bürgerkartenfunktionalität und zur Handysignatur finden Sie auch auf http://www.sv.justiz.gv.at
Rainer Ullrich
Danke für die Info! Der Zugang mittels Handysignatur ist wirklich eine deutliche Verbesserung und Vereinfachung für die Sachverständigen. Auf diese Weise benötigt man kein Kartenlesegerät mehr und jeder Kollege kann ohne besondere technische Hürde seine Gutachten an das Gericht übermitteln. Ich kann das DES nur allen empfehlen!