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RECHTSPRECHUNG
0786/73
Eine für die Definition eines Kraftfahrzeugs nach § 2 Z 1 KFG entscheidende „Verwendung eines Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr“ liegt nur dann vor, wenn ein Fahrzeug tatsächlich auf der Straße benützt wird; auf die bloße Verwendbarkeit des Fahrzeuges kommt es nicht an.
- Rechtssatz:
Eine Verwendung eines Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 2 Z 1 KFG 1967 liegt nur dann vor, wenn ein Fahrzeug tatsächlich auf der Straße benützt wird; auf die Verwendbarkeit des Fahrzeuges kommt es jedoch nicht an.
- Gericht:
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
- Geschäftszahl:
- 0786/73
- Schlagworte:
- Verwendung auf der Straße
- Entscheidung:
- 03.07.1974
- Norm:
- KFG 1967 §2 Z1;
- Kategorie:
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