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RECHTSPRECHUNG


0786/73


Eine für die Definition eines Kraftfahrzeugs nach § 2 Z 1 KFG entscheidende „Verwendung eines Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr“ liegt nur dann vor, wenn ein Fahrzeug tatsächlich auf der Straße benützt wird; auf die bloße Verwendbarkeit des Fahrzeuges kommt es nicht an.


Rechtssatz:

Eine Verwendung eines Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 2 Z 1 KFG 1967 liegt nur dann vor, wenn ein Fahrzeug tatsächlich auf der Straße benützt wird; auf die Verwendbarkeit des Fahrzeuges kommt es jedoch nicht an.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
0786/73

Schlagworte:

Entscheidung:
03.07.1974

Norm:
KFG 1967 §2 Z1;

Kategorie:


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