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RECHTSPRECHUNG
1Ob103/14z
Im Anlassfall geriet der Akku eines E-Bikes aufgrund eines Fehlers in Brand. Der Käufer hatte das E-Bike in seinem Kellerabteil abgestellt. Bei dem Brand wurden Sachen im Nachbarabteil beschädigt, das der Klägerin gehörte. Bereits zuvor hatte der Hersteller des E-Bikes eine Rückrufaktion für den Akku verkündet, was dem Händler bekannt war, der das E-Bike verkauft hatte. Der OGH entschied, dass die geschädigte Nachbarin keinen Schadenersatz vom Händler begehren kann. Dass dieser den Käufer des E-Bikes nicht persönlich von der Rückrufaktion verständigte, löste keine Schadenersatzpflicht gegenüber der Klägerin als Dritter aus.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 1Ob103/14z
- Schlagworte:
- Verständigung über Rückrufaktion
- Entscheidung:
- 22.01.2015
- Kategorie:
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