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RECHTSPRECHUNG


2000/14/0174


Teilwert ist objektiv zu sehen: Beim Teilwert im Sinne des § 6 Z 1 EStG handelt es sich ebenso wie beim gemeinen Wert um einen objektiven Wert, bei dem subjektive Umstände unmaßgeblich sind. Persönliche Verhältnisse sind bei Ermittlung des Teilwertes nicht zu berücksichtigen. Der in einem Gesellschaftsvertrag festgelegte Gesellschaftszweck gehört zu den subjektiven Verhältnissen, welche nicht mit der Beschaffenheit des zu bewertenden Wirtschaftsgutes zusammenhängen, dem Wirtschaftsgut also nicht eigen sind und daher bei dessen Bewertung außer Betracht zu bleiben haben.


Rechtssatz:

Beim Teilwert im Sinne des § 6 Z 1 EStG handelt es sich ebenso wie beim gemeinen Wert um einen objektiven Wert, bei dem subjektive Umstände unmaßgeblich sind. Persönliche Verhältnisse sind bei Ermittlung des Teilwertes nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 28. April 1994, 93/16/0186). Der im Gesellschaftsvertrag festgelegte Gesellschaftszweck gehört zu den subjektiven Verhältnissen, welche nicht mit der Beschaffenheit des zu bewertenden Wirtschaftsgutes zusammenhängen, dem Wirtschaftsgut also nicht eigen sind und daher bei dessen Bewertung außer Betracht zu bleiben haben.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
2000/14/0174

Schlagworte:

Entscheidung:
05.07.2004

Norm:
BewG 1955 §10;
BewG 1955 §12;
EStG 1988 §6 Z1;

Kategorie:


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