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RECHTSPRECHUNG


2001/09/0072 Rs3


Denkmaleigenschaft liegt vor, wenn die besondere Bedeutung des Gegenstandes in dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem kulturellen Bereich besteht (Hinweis E 13.2.1980, 2556/79). Andere Gründe, wie etwa solche der Wirtschaftlichkeit, Nutzbarkeit, Zumutbarkeit oder Gründe finanzieller Art rechtfertigen wie sonstige öffentliche oder private Gründe weder die Befürwortung noch die Ablehnung der Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes. Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten, lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist (vgl. zB. VwGH Erkenntnis vom 6. Juli 1972, Zl. 370/72 = VwSlg 8268 A). Den Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes kommt die Stellung als Amtssachverständige zu (vgl. VwGH . Erkenntnis vom 25. April 1991, Zl. 91/09/0019).


Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
2001/09/0072

Schlagworte:

Entscheidung:
20.11.2001

Norm:
DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;

Kategorie:


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