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RECHTSPRECHUNG


2659/77


Wird eine wiederkehrende Begutachtung erst am letzten Tag der Frist nach § 57a Abs 3 KFG vorgenommen und stellt sich dabei heraus, dass das vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht entspricht und die Begutachtungsplakette daher nicht angebracht werden kann, so ist die Verwendung des betreffenden Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausgeschlossen, d.h. dass das Kraftfahrzeug auf solchen Straßen weder gefahren, noch stehen gelassen werden darf. Eine „Verlängerung“ der Fristen nach § 57a Abs 3 KFG zur Behebung von Mängeln steht keiner Behörde, geschweige denn einem zur Ausstellung der Plakette ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden zu. Dies gilt auch dann, wenn sich bspw bloß die Lieferung von Ersatzteilen verzögert.


Rechtssatz:

Wird eine wiederkehrende Begutachtung erst am letzten Tag der Frist nach § 57 a Abs 3 KFG vorgenommen und stellt sich dabei heraus, daß das vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht entspricht UND die Begutachtungsplakette daher nicht angebracht werden kann, so ist die Verwendung des betreffenden Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausgeschlossen, d.h. daß das Kraftfahrzeug auf solchen Straßen weder gefahren, noch stehen gelassen werden darf. Eine "Verlängerung" der Fristen nach § 57 a Abs 3 KFG zur Behebung von Mängeln steht keiner zur Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 berufener Behörde, geschweige denn einem zur Ausstellung der Plakette ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden zu.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
2659/77

Schlagworte:

Entscheidung:
03.04.1979

Norm:
KFG 1967 §1 Abs1;
KFG 1967 §36 lite;
KFG 1967 §57a Abs3;

Kategorie:


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