zurück

RECHTSPRECHUNG


3324/80


Wird ein LKW (Eigengewicht 1770 kg, höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg, höchstens zulässige Nutzlast 1660 kg) mit einem, wenn auch abnehmbaren Planenaufbau (Gewicht ca 1400 kg) versehen, so wird dadurch eine Änderung des Eigengewichtes bewirkt und bedarf es einer Anzeige durch den Zulassungsbesitzer an den Landeshauptmann gem § 33 Abs 1 KFG.


Rechtssatz:

Wird ein LKW (Eigengewicht 1770 kg, höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg, höchstens zulässige Nutzlast 1660 kg) mit einem, wenn auch abnehmbaren Planenaufbau (Gewicht ca 1400 kg) versehen, so wird dadurch eine Änderung des Eigengewichtes bewirkt und bedarf es einer Anzeige durch den Zulassungsbesitzer an den Landeshauptmann gem § 33 Abs 1 KFG.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
3324/80

Schlagworte:

Entscheidung:
01.04.1981

Norm:
KFG 1967 §103 Abs1;
KFG 1967 §2 Z31;
KFG 1967 §33 Abs1;

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN