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RECHTSPRECHUNG


6Ob672/89


Durch die Ausstellung eines signierten Gemäldes in einer Verkaufsgalerie durch den Verkäufer mit dem Hinweis auf die „Bezeichnung“ und auf ein entsprechendes Gutachten eines Sachverständigen wird für einen Käufer, der Sammler und Galeriebesitzer ist, mit nicht weiter auszuführender Deutlichkeit auf konkret bestehende Zweifel an der (vollen) Urheberschaft der Künstlerin, mit deren Namenszug das Gemälde versehen ist, hingewiesen. Damit wird der Kaufgegenstand für seine Verwertbarkeit im Kunsthandel und seinen Handelswert als Kunstgegenstand in einer Weise charakterisiert, dass der Verkäufer annehmen durfte, der Käufer nehme das Risiko voll auf sich, das Gemälde könnte entgegen der Gutachtermeinung doch nicht von der Hand jener Künstlerin stammen, mit deren Namen es eben nur „bezeichnet“ gewesen sei. Gerade diese Relativierung des aus der Signierung hervorgehenden Anscheines der Urheberschaft schließt einen gemeinsamen Irrtum ebenso aus wie den Wegfall einer (typischen) Geschäftsgrundlage.


Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob672/89

Schlagworte:

Entscheidung:
28.06.1990

Kategorie:


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