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RECHTSPRECHUNG


84/03/0112


Ist eine Begutachtungsplakette nach § 57a KFG zufolge Fristablauf ungültig geworden, so darf das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht mehr verwendet werden, auch wenn eine neue Plakette nur deshalb nicht erlangt werden kann, weil sich die Auslieferung von für den Motor erforderlichen Ersatzteilen – ohne Verschulden des Lenkers – verzögert.


Rechtssatz:

Ist eine Begutachtungsplakette zufolge Fristablauf ungültig geworden, so darf das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht mehr verwendet werden, auch wenn eine neue Plakette nur deshalb nicht erlangt werden kann, weil sich die Auslieferung von für den Motor erforderlichen Ersatzteilen - ohne Verschulden des Lenkers - verzögert.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
84/03/0112

Schlagworte:

Entscheidung:
19.09.1984

Norm:
KFG 1967 §36 lite;
KFG 1967 §57a;

Kategorie:


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