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WEITERE INFORMATIONEN
RECHTSPRECHUNG
89/11/0080
Das Gutachten nach § 57a Abs 2 KFG ist durch das geeignete Personal selbst, wenn auch allenfalls unter Mitwirkung anderer im Betrieb beschäftigter Personen, zu erstellen. Damit – im Zusammenhang mit den Vorschriften über die erforderlichen Einrichtungen – ist die qualitative Gleichwertigkeit mit einem Sachverständigengutachten gewährleistet.
- Rechtssatz:
Das Gutachten nach § 57a Abs 2 KFG ist durch das geeignete Personal selbst, wenn auch allenfalls unter Mitwirkung anderer im Betrieb beschäftigter Personen, zu erstellen. Damit - iZm den Vorschriften über die erforderlichen Einrichtungen - ist die qualitative Gleichwertigkeit mit einem Sachverständigengutachten gewährleistet.
- Gericht:
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
- Geschäftszahl:
- 89/11/0080
- Schlagworte:
- Qualifiziertes Personal
- Entscheidung:
- 27.03.1990
- Norm:
- KFG 1967 §57a Abs2;
- Kategorie:
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