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RECHTSPRECHUNG


8Ob127/10z


„Für die Ausstellung einer Echtheitsbestätigung (hier Versehen der Rückseite des Gemäldes „Begegnung“ mit einem Nachlassstempel und handschriftliche Unterfertigung) besteht dann keine Haftung, wenn ein solcher Rat oder eine solche Auskunft fahrlässig selbstlos, also aus reiner Gefälligkeit, erteilt wurde (RIS-Justiz RS0044121 [T8]). Dies gilt jedoch im Regelfall nur außerhalb vertraglicher oder sonstiger Sonderbeziehungen. Auch jemand, der andere in seinem Fach gewerbsmäßig entgeltlich zu beraten pflegt, kann im Einzelfall einen selbstlosen Rat im Sinn des zweiten Satzes des § 1300 ABGB an Personen erteilen, zu denen er in keiner rechtlichen Sonderbeziehung steht. Die strenge Haftung von Sachverständigen nach § 1299 ABGB betrifft nicht die Haftung per se, sondern erlegt diesen nur einen höheren Sorgfaltsmaßstab auf. Ein besonderes Interesse an der Glaubwürdigkeit von Expertisen in der „Kunstszene“, schließt Selbstlosigkeit nicht aus, weil in diesem Fall erst recht die Aufdeckung von Fälschungen und nicht deren Förderung ein Anliegen sein müsste.“


Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob127/10z

Schlagworte:

Entscheidung:
22.02.2011

Kategorie:


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