RECHTSPRECHUNG
91/11/0026
Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens dazu führen, die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbetreibenden zur Vornahme von wiederkehrenden Begutachtungen nach § 57a KFG zu erschüttern. Dies kann jedoch nur dann der Fall sein, wenn der Gewerbetreibende den Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung aller relevanten Faktoren zumindest hätte erkennen müssen.
- Rechtssatz:
Zwar kann unter besonderen Umständen bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbetreibenden erschüttern(Hinweis E 19.9.1984, 83/11/0167, VwSlg 11527 A/1984 und 22.10.1986, 85/11/0113). Dies kann jedoch nur dann der Fall sein, wenn der Gewerbetreibende den Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung aller relevanten Faktoren zumindest hätte erkennen müssen.
- Gericht:
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
- Geschäftszahl:
- 91/11/0026
- Schlagworte:
- Unrichtiges Gutachten nach § 57a KFG
- Entscheidung:
- 02.07.1991
- Norm:
- KFG 1967 §57a Abs2;
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN