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RECHTSPRECHUNG


91/11/0026


Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens dazu führen, die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbetreibenden zur Vornahme von wiederkehrenden Begutachtungen nach § 57a KFG zu erschüttern. Dies kann jedoch nur dann der Fall sein, wenn der Gewerbetreibende den Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung aller relevanten Faktoren zumindest hätte erkennen müssen.


Rechtssatz:

Zwar kann unter besonderen Umständen bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbetreibenden erschüttern(Hinweis E 19.9.1984, 83/11/0167, VwSlg 11527 A/1984 und 22.10.1986, 85/11/0113). Dies kann jedoch nur dann der Fall sein, wenn der Gewerbetreibende den Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung aller relevanten Faktoren zumindest hätte erkennen müssen.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
91/11/0026

Schlagworte:

Entscheidung:
02.07.1991

Norm:
KFG 1967 §57a Abs2;

Kategorie:


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