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RECHTSPRECHUNG


91/11/0040


Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal, ob es sich bei einem bestimmten Kfz um einen „Personenkraftwagen“ oder um einen „Omnibus“ handelt, liegt nach den Begriffsbestimmungen des § 2 KFG in der Anzahl der vorhandenen Plätze. Ein bestimmtes Fahrzeug kann nicht zugleich als PKW und als Omnibus genehmigt werden.


Rechtssatz:

Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal, ob es sich bei einem bestimmten Kfz um einen "Personenkraftwagen" oder um einen "Omnibus" handelt, liegt nach den Begriffsbestimmungen des § 2 KFG in der Anzahl der vorhandenen Plätze (entweder für mehr als acht Personen oder für nicht mehr, jeweils außer dem Lenkerplatz). Ein bestimmtes Fahrzeug kann nicht zugleich beide Voraussetzungen erfüllen. Vielmehr hat der Genehmigungswerber zu entscheiden, wie er das betreffende Fahrzeug in der Folge verwenden will, und einen Antrag auf dessen Genehmigung in dem der getroffenen Wahl entsprechenden Zustand zu stellen. Eine Genehmigung sowohl "für einen neunsitzigen Pkw" als auch "für einen vierzehnsitzigen Omnibus" kommt nicht in Betracht.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
91/11/0040

Schlagworte:

Entscheidung:
01.10.1991

Norm:
KFG 1967 §2 Z5;
KFG 1967 §2 Z7;
KFG 1967 §28 Abs3 litc;
KFG 1967 §3 Abs1;
KFG 1967 §31 Abs1;

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