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RECHTSPRECHUNG


91/13/0231


Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit eine „künstlerische“ ist, ist ausschließlich die Art und Weise der Gestaltung des hergestellten Gegenstands. Erfolgt diese nach Gestaltungsprinzipien, die für ein umfassendes Kunstwerk – zB Malerei, Bildhauerei, Architektur – charakteristisch sind, oder erfordert die Tätigkeit eine künstlerische Ausbildung und Begabung, dann ist eine derart gestaltete Tätigkeit als die eines Künstlers anzusehen. Die Abgrenzung zum Kunsthandwerk, das als Gewerbebetrieb anzusehen ist, muss nach dem Überwiegen der künstlerischen oder der handwerklichen Komponente entschieden werden, wobei persönliche Note und großes Können allein eine handwerkliche Tätigkeit noch nicht zu einer künstlerischen machen. Die erwähnten Merkmale sind unter Berücksichtigung eines repräsentativen Querschnittes der Arbeiten, die die steuerlich relevante Tätigkeit bildeten, zu beurteilen.


Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
91/13/0231

Schlagworte:

Entscheidung:
21.07.1993

Norm:
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
EStG 1972 §23 Z1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;

Kategorie:


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