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RECHTSPRECHUNG


93/15/0218


Reine Ausstellungsfahrzeuge sind als Neufahrzeuge anzusehen, Vorführfahrzeuge hingegen nicht. Für die Unterscheidung zwischen Neufahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen ist nämlich ausschlaggebend, ob das Fahrzeug schon in einer Weise verwendet wurde, dass darin eine seinen Wert mindernde Benutzung zu erblicken ist. Ob das Fahrzeug tatsächlich schon für den Güter- oder Personentransport verwendet wurde, ist dagegen nicht entscheidend.


Rechtssatz:

Nach der Lehre sind zwar nicht reine Ausstellungsfahrzeuge, wohl aber Vorführfahrzeuge als gebraucht anzusehen. Für die Unterscheidung zwischen Neufahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen ist nämlich nicht ausschlaggebend, ob ein Fahrzeug schon für den Gütertransport oder Personentransport verwendet wurde, sondern, ob es schon in einer Weise verwendet wurde, daß darin eine seinen Wert mindernde Benutzung zu erblicken ist.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
93/15/0218

Schlagworte:

Entscheidung:
27.01.1994

Norm:
EStG 1988 §10 Abs4;
EStG 1988 §7;

Kategorie:


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