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RECHTSPRECHUNG


96/15/0074


Ein Traktor ist ein durch technisch freigemachte Energie angetriebenes Fahrzeug, das seiner Bauart nach vorwiegend zum Ziehen von landwirtschaftlichem Gerät und von Anhängern bestimmt ist, und deshalb als Kraftfahrzeug anzusehen.


Rechtssatz:

Es entspricht auch der Verkehrsauffassung, daß ein Traktor ein durch technisch freigemachte Energie angetriebenes Fahrzeug darstellt, welches seiner Bauart nach vorwiegend zum Ziehen von landwirtschaftlichem Gerät und von Anhängern bestimmt ist, und deshalb als Kraftfahrzeug angesehen wird.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
96/15/0074

Schlagworte:

Entscheidung:
19.03.1998

Norm:
EStG 1988 §10 Abs4;
KFG 1967 §2 Z9;

Kategorie:


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